Die Gewerbeabfallverordnung
Mit CCSP auf der sicheren Seite!
Seit dem 1. August 2017 ist die neue novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Diese betrifft bundesweit alle gewerblichen Abfallerzeuger und soll den Klima- und Umweltschutz erhöhen.
Bestehende Verwertungspotenziale sollen dabei weitgehend ausgeschöpft werden, um möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess zu erhalten.
Alle gewerblichen Abfallerzeuger sind verpflichtet, bereits am Entstehungsort für sortenreine Abfallerfassung zu sorgen.
Die Ausnahme bilden Betriebe, bei denen die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine Gemischtsammlung erlaubt.
Zusätzlich müssen Gewerbebetriebe die Einhaltung der Pflicht zur Getrenntsammlung dokumentieren und auf Verlangen den Behörden vorlegen.
Verstöße können Strafen nach sich ziehen!
Eventuelle Verstöße gegen die Vorschriften der GewAbfV können als Ordnungswidrigkeiten mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
„Technisch nicht möglich“
Öffentlich zugängliche Abfallstelle
Sehr beengter oder fehlender Platz
Besondere hygienische Anforderungen an die Sammlung
Verbundmaterialien
„Wirtschaftlich nicht zumutbar“
Geringe Menge (< 10 kg pro Woche, pro Abfallart)
Außer Verhältnis stehende Kosten
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit muss in jedem Einzelfall individuell bestimmt und dokumentiert werden. Ein bloßer Kostenvergleich der beiden Verwertungs- und Entsorgungswege reicht nicht aus.
Die Getrenntsammlungsquote
Bezogen auf den jeweiligen Standort muss eine Getrenntsammelquote von 90% erreicht werden. Das heißt, 90% aller entstehenden Abfälle müssen einem sortenreinen Entsorgungsweg zugeführt werden.
Bei Erreichen der 90%-Quote entfällt eine Getrenntsammlungspflicht für die restlichen 10%. Nur ein zertifizierter Sachverständiger kann ein Nachweis hierüber anfertigen, der wiederum auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
Die erreichte Sammelquote ist jeweils maßgeblich für die Anwendung der 90/10-Regelung auf das nachfolgende Jahr.
Die Regelung wurde geschaffen, damit die aufgrund einer sehr hohen Getrenntsammlungsquote verbleibenden Materialien, die kaum noch die für eine Sortierung geeignet sind, in den übrigen Gemischen entsorgt werden kann.
Die ermittelte Quote dient außerdem auch als ein nützlicher Hinweis darauf, wie effektiv die Erfassungssystematik im Betrieb vor Ort ist.
CCSP und unsere Partner erfüllen alle Voraussetzungen für die umweltschonende und gesetzeskonforme Weiterbehandlung von Abfällen.
Getrennte Fraktionen
nach § 3 Abs. 7 KrWG (in t)
Menge der Glasabfälle (in t)
Menge der Holzabfälle (in t)
Menge der Kunststoffabfälle (in t)
Menge der Metallabfälle (in t)
(mit Ausnahme von Hygienepapier - in t)
Menge der Textilabfälle (in t)
gemäß §2 Abs.1 GewAbfV (in t)
Bitte spezifizieren Sie die Art der Abfälle gemäß §2 Abs.1 GewAbfV
gemäß §2 Abs.1 GewAbfV (in t)
Bitte spezifizieren Sie die Art der Abfälle gemäß §2 Abs.1 GewAbfV
Ihr Ergebnis
Ihr Ergebnis
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Getrenntsammelquote
Erforderliche Getrenntsammelquote leider noch nicht erreicht
Hier lässt sich sicher noch etwas optimieren.
Wir unterstützen Sie dabei.
Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.
Erforderliche Getrenntsammelquote erreicht
Ihr Betrieb ist befähigt die verbleibenden, gemischten Fraktionen nicht mehr zu sortieren oder vorzubehandeln.
Ihre Getrenntsammelquote muss durch einen zugelassenen Sachverständigen bestätigt werden.
Gerne unterstützen wir Sie beim weiteren Verfahren.
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Ihre Eingaben
Abfallart | Mengen in t | Menge in t | Price |
---|---|---|---|
Discount : | |||
Summe aller anfallenden Abfallarten (in t): |
- Bei Bedarf Beleg der Getrenntsammlungsquote von 90 %
- Vorbehandlungsdokumentation § 4 Abs. 5 GewAbfV
- Dokumentation energetischer Verwertung § 4 Abs. 5 GewAbfV.
Bestandteile der Dokumentation:
- Stammdatenblatt zur Erst- und Folgedokumentation
- Tabellarische Übersicht der Entsorgungssituation erstellen, inklusive sämtlicher Nachweise durch Fotos und/oder Lagepläne
- Entsorgung nachweisen (Rechnungen, Abholscheine, Wiegescheine…) zu jeder Entsorgung für alle Abfallfraktionen sowie digitale Aufbewahrung
- Abweichungen nachweisen, indem die Gründe der Abweichung dargestellt und nachgewiesen werden. Anschließend die Zuführung sowie die Quoten der Betreiber von Aufbereitungs- bzw. Vorbehandlungsanlagen schriftlich bestätigen lassen
CCSP
CCSP ist Ihr Partner für die gesetzeskonforme gewerbliche Abfallentsorgung und Erfüllung der Dokumentationspflichten!
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung von neuen Entsorgungskonzepten und stehen Ihnen ebenfalls beratend gerne zu Seite.