Die Gewerbeabfallverordnung

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Die Gewerbeabfallverordnung

Seit dem 1. August 2017 ist die neue novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Diese betrifft bundesweit alle gewerblichen Abfallerzeuger und soll den Klima- und Umweltschutz erhöhen.

Bestehende Verwertungspotenziale sollen dabei weitgehend ausgeschöpft werden, um möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess zu erhalten.

Alle gewerblichen Abfallerzeuger sind verpflichtet, bereits am Entstehungsort für sortenreine Abfallerfassung zu sorgen.

Die Ausnahme bilden Betriebe, bei denen die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine Gemischtsammlung erlaubt.

Zusätzlich müssen Gewerbebetriebe die Einhaltung der Pflicht zur Getrenntsammlung dokumentieren und auf Verlangen den Behörden vorlegen. 

Verstöße können Strafen nach sich ziehen!

Eventuelle Verstöße gegen die Vorschriften der GewAbfV können als Ordnungswidrigkeiten mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

Ausnahmen für die Getrenntsammlungspflicht

„Technisch nicht möglich“

Öffentlich zugängliche Abfallstelle

Sehr beengter oder fehlender Platz

Besondere hygienische Anforderungen an die Sammlung

Verbundmaterialien

„Wirtschaftlich nicht zumutbar“

Geringe Menge (< 10 kg pro Woche, pro Abfallart)

Außer Verhältnis stehende Kosten

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit muss in jedem Einzelfall individuell bestimmt und dokumentiert werden. Ein bloßer Kostenvergleich der beiden Verwertungs- und Entsorgungswege reicht nicht aus.

Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen.

Die Getrenntsammlungsquote

Bezogen auf den jeweiligen Standort muss eine Getrenntsammelquote von 90% erreicht werden. Das heißt, 90% aller entstehenden Abfälle müssen einem sortenreinen Entsorgungsweg zugeführt werden.

Bei Erreichen der 90%-Quote entfällt eine Getrenntsammlungspflicht für die restlichen 10%. Nur ein zertifizierter Sachverständiger kann ein Nachweis hierüber anfertigen, der wiederum auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.

Die erreichte Sammelquote ist jeweils maßgeblich für die Anwendung der 90/10-Regelung auf das nachfolgende Jahr.

Die Regelung wurde geschaffen, damit die aufgrund einer sehr hohen Getrenntsammlungsquote verbleibenden Materialien, die kaum noch die für eine Sortierung geeignet sind, in den übrigen Gemischen entsorgt werden kann.

Die ermittelte Quote dient außerdem auch als ein nützlicher Hinweis darauf, wie effektiv die Erfassungssystematik im Betrieb vor Ort ist.

CCSP und unsere Partner erfüllen alle Voraussetzungen für die umweltschonende und gesetzeskonforme Weiterbehandlung von Abfällen.

Quotenrechner – Ermitteln Sie Ihre Getrenntsammelquote

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Getrennte Fraktionen

Geben Sie Ihre Summen ein

nach § 3 Abs. 7 KrWG (in t)


Menge der Glasabfälle (in t)


Menge der Holzabfälle (in t)


Menge der Kunststoffabfälle (in t)


Menge der Metallabfälle (in t)


(mit Ausnahme von Hygienepapier - in t)


Menge der Textilabfälle (in t)


gemäß §2 Abs.1 GewAbfV (in t)


Bitte spezifizieren Sie die Art der Abfälle gemäß §2 Abs.1 GewAbfV


gemäß §2 Abs.1 GewAbfV (in t)


Bitte spezifizieren Sie die Art der Abfälle gemäß §2 Abs.1 GewAbfV


[item-302_value] Tonnen
Auswahl erforderlich

Gemischte Sammlung

Gemischte Sammlung (in t)

Auswahl erforderlich

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Getrenntsammelquote

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Hier lässt sich sicher noch etwas optimieren.
Wir unterstützen Sie dabei.
Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

Erforderliche Getrenntsammelquote erreicht

Ihr Betrieb ist befähigt die verbleibenden, gemischten Fraktionen nicht mehr zu sortieren oder vorzubehandeln.
Ihre Getrenntsammelquote muss durch einen zugelassenen Sachverständigen bestätigt werden.
Gerne unterstützen wir Sie beim weiteren Verfahren.
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Ihre Eingaben

Abfallart Mengen in t Menge in t Price
Discount :
Summe aller anfallenden Abfallarten (in t):

Dokumentationen

  • Bei Bedarf Beleg der Getrenntsammlungsquote von 90 %
  • Vorbehandlungsdokumentation § 4 Abs. 5 GewAbfV
  • Dokumentation energetischer Verwertung § 4 Abs. 5 GewAbfV.

Bestandteile der Dokumentation:

  • Stammdatenblatt zur Erst- und Folgedokumentation
  • Tabellarische Übersicht der Entsorgungssituation erstellen, inklusive sämtlicher Nachweise durch Fotos und/oder Lagepläne
  • Entsorgung nachweisen (Rechnungen, Abholscheine, Wiegescheine…) zu jeder Entsorgung für alle Abfallfraktionen sowie digitale Aufbewahrung
  • Abweichungen nachweisen, indem die Gründe der Abweichung dargestellt und nachgewiesen werden. Anschließend die Zuführung sowie die Quoten der Betreiber von Aufbereitungs- bzw. Vorbehandlungsanlagen schriftlich bestätigen lassen

CCSP

CCSP ist Ihr Partner für die gesetzeskonforme gewerbliche Abfallentsorgung und Erfüllung der Dokumentationspflichten!

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung von neuen Entsorgungskonzepten und stehen Ihnen ebenfalls beratend gerne zu Seite.